• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Steuerliche Behandlung der Kindertagespflege

Der Fiskus hat die Regeln für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer Kindertagespflege aktualisiert und dabei insbesondere die Betriebsausgabenpauschale angehoben.

Nach mehr als sechs Jahren hat das Bundesfinanzministerium eine aktualisierte Fassung seiner Verwaltungsanweisung zu den Einkünften von Tagesmüttern und anderen Personen, die eine Kindertagespflege anbieten, veröffentlicht. Die wesentlichste Änderung in der überarbeiteten Fassung, die ab dem Kalenderjahr 2023 gilt, ist eine Anhebung der monatlichen Betriebsausgabenpauschale von 300 Euro auf 400 Euro. Im Einzelnen gelten folgende Regeln:

  • Einkunftsart: Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der betreuenden Person oder der Erziehungsberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen und werden die Kinder verschiedener Erziehungsberechtigter eigenverantwortlich betreut, dann erfolgt die Kindertagespflege als selbstständige erzieherische Tätigkeit. Werden stattdessen Kinder in deren eigener Familie nach den Anweisungen der Erziehungsberechtigten betreut, ist die betreuende Person in der Regel Arbeitnehmer und die Erziehungsberechtigten die Arbeitgeber. In diesem Fall können von den Einkünften aus der Betreuungstätigkeit entweder die tatsächlichen Werbungskosten oder der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.230 Euro abgezogen werden.

  • Gewinnermittlung: Die laufenden Zahlungen zur Erstattung des Sachaufwands und Anerkennung der Förderungsleistung durch die Kindertagespflegeperson sind steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Das gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der Mittel. Die Steuerbefreiung für nebenberufliche erzieherische Tätigkeiten (Übungsleiterpauschale) gilt nicht für diese Zahlungen. Allerdings sind die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, einer angemessenen Alterssicherung und einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei.

  • Betriebsausgaben: Von den steuerpflichtigen Einnahmen sind die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben abzuziehen. Dazu zählen insbesondere die Nahrung für die betreuten Kinder, Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel sowie die Miete, Betriebskosten und Ausstattungsgegenstände (Mobiliar) für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten. Daneben sind Kommunikations-, Weiterbildungs- und Fahrtkosten sowie die Aufwendungen für die Freizeitgestaltung der betreuten Kinder abziehbar. Auch die Beiträge für Versicherungen, soweit sie unmittelbar mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind Betriebsausgaben. Keine Betriebsausgabe sind dagegen die Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

  • Betriebsausgabenpauschale: Statt der tatsächlichen Betriebsausgaben kann zur Vereinfachung auch eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro je Kind und Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden. Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit davon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für Zeiträume, in denen die betreuende Person verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren (Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc.), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld währenddessen weitergezahlt wird. Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz wirken sich nicht auf die Pauschale aus, sodass diese auch im Fall einer vorübergehenden Schließung, in der keine Einnahmen erzielt werden, abgezogen werden kann.

  • Freihalteplätze: Erhält die betreuende Person laufende Geldleistungen für Freihalteplätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung für eine andere Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, kann anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eine Pauschale von 50 Euro je Freihalteplatz und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für die Zeit, in der ein Freihalteplatz mit einem Kind belegt ist, wird natürlich die höhere Pauschale von 400 Euro je Kind und Monat angesetzt. Beide Pauschalen sind auf 20 Arbeitstage im Monat ausgelegt und zeitanteilig anzusetzen.

  • Einschränkungen: Findet die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden. In diesen Fällen ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich. Außerdem dürfen die Betriebsausgabenpauschalen nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Ein eventueller Verlust aus der Kindertagespflege kann also nur dann geltend gemacht werden, wenn nicht die Pauschalen, sondern die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.