• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Abfindung in Teilleistungen als einheitliche Entschädigung

Eine nachträgliche Teilleistung aus einer Abfindungsvereinbarung kann dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung der gesamten Abfindung als außerordentliche Einkünfte wegfällt.

Für eine Abfindung kommt oft eine ermäßigte Besteuerung in Betracht, wenn die Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften zählt. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Abfindung vollständig innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird, weil sonst die für die ermäßigte Besteuerung notwendige Zusammenballung von Einkünften nicht vorliegt. Der Bundesfinanzhof lässt davon lediglich zwei Ausnahmen zu.

Das ist zum einen der Fall, wenn die ganz überwiegende Hauptleistung in einem Betrag gezahlt wird und nur eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr zufließt. Außerdem ist es unschädlich, wenn in einem späteren Kalenderjahr vom Arbeitgeber aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, spielt dabei keine Rolle.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass eine einheitliche Abfindung in Teilbeträgen auch dann vorliegen kann, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Wenn nach den Abfindungsvereinbarungen eine Startprämie dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, kann diese Prämie, sofern sie in einem späteren Kalenderjahr gezahlt wird, dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung ausscheidet. In diesem Fall wird nämlich ein substanzieller Teilbetrag der Abfindung, der nicht als soziale Fürsorge des Arbeitnehmers zu werten ist, in einem anderen Kalenderjahr geleistet.

Für den Bundesfinanzhof stand außerdem fest, dass die Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft beide auf den Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen und damit als ein einheitliches Ereignis zu werten sind. Das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft ist also kein separates Schadensereignis, bei dem die Startprämie als neue Abfindung anzusehen wäre.